Abiturienten spielen häufer Computerspiele als Hauptschüler

Computerspiele sind bei Abiturienten deutlich beliebter als bei Menschen mit niedrigerem Schulabschluss. Fast jeder dritte Abiturient spielt am Rechner, an der Konsole oder mit dem Handy – bei Hauptschulabgängern hingegen nur jeder fünfte. Das teilte der Hightech-Verband BITKOM heute in Berlin anlässlich der Leipziger Spielemesse „Games Convention Online“ mit. Die Games Convention Online ist die weltweit erste Messe für Mobile- und Online-Spiele. „Mit dem Bildungsniveau wächst die Neigung zu Computerspielen“, sagte Achim Berg, Vizepräsident des BITKOM. So werden auch Spielkonsolen von jedem elften Abiturient genutzt, aber nur von jedem 20. mit Hauptschulabschluss.

Insgesamt gibt es 21 Millionen Video- und Computerspieler in Deutschland. Damit nutzt gut jeder vierte Bundesbürger über 14 Jahren digitale Spiele (29 Prozent). Am populärsten sind die Computer- und Videospiele bei den 14- bis 29-Jährigen. Knapp 70 Prozent spielen in dieser Altersklasse digital. „Der Trend geht zum vernetzten Spielen, immer mehr Gamer treffen sich online und bilden Spielergemeinschaften. Auf der GAMES CONVENTION ONLINE haben diese Communitys die Gelegenheit, sich real zu treffen, sich besser kennenzulernen und gemeinsam Spaß zu haben an den Events der Messe“, sagt Wolfgang Marzin, Vorsitzender der Geschäftsführung der Leipziger Messe.

Beliebtestes Spielgerät ist der Computer – 23 Prozent aller Befragten nutzen ihn. Es folgen die Spielkonsole (10 Prozent), Handys (5 Prozent), mobile Konsolen oder Handhelds (2 Prozent). Weitere Ergebnisse der Studie werden im Konferenzprogramm der Games Convention Online vorgestellt. Parallel zur Publikumsmesse findet in Leipzig am 31. Juli und 1. August die internationale Dialogkonferenz „Games Convention Online Conference“ statt.

Zur Methode: Basis für die Angaben ist eine telefonische Befragung der Aris Umfrageforschung im Auftrag des BITKOM bei 1.002 Personen über 14 Jahren.

Geschrieben von: Marian Härtel

Post von der Proinkasso GmbH bekommen?

Inkassounternehmen scheinen sich meiner Meinung nach langsam zu den Schmeißfliegen des deutschen Rechtssystems zu entwickeln, wenn man sie überhaupt dazu zählen will. Ein weiterer aktueller Kandidat ist laut Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern die Proinkasso GmbH aus Hanau.

Das Inkassobüro gibt vor, für einen Gewinnspieleintrag im Auftrag von CC Profi eine offene Forderung einzuziehen. Zu zahlen seien 133,61 Euro, die innerhalb der nächsten sieben Tage auf ein angegebenes Konto einer Kanzlei K. Strassburg zu überweisen sind. Für den Fall der Nichtzahlung werden eine Reihe von Maßnahmen, wie beispielsweise Mahnbescheid, Zwangsvollstreckung, Pfändung der Bezüge, Bankguthaben und Eintragung in entsprechende Schuldnerverzeichnisse angedroht.

Der Rat der Vebraucherzentrale und gerne auch von uns als Kanzlei ist einfach: Nicht zahlen, wenn keine Anspruchsgrundlage besteht und kein Nachweis der Forderung seitens des Inkassobüros erbracht werden kann. Auch sollten auf keinen Fall aus Unkenntnis oder Angst die im Inkassoschreiben vorgeschlagene Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnet werden.

Im Zweifel schauen Sie ob eine Rechtsschutzversicherung besteht und ob ein Anwalt Ihnen weiterhelfen kann.

Geschrieben von: Marian Härtel

Infoscore eine Win-Win Situation vorschlagen

Es war ja nicht anders zu erwarten, als dass man in anderen Sachen von der Infoscore Forderungsmanagemen GmbH bzw. Rechtsanwalt Rainer Hass die gleichen Schreiben bekommt.

Mal sehen ob sie darauf eingehen, auch wenn ich überzeugt bin, dass dort sowieso keiner meine Briefe liest:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein letztes Schreiben in anderer Sache haben Sie anscheinend noch nicht erhalten, nicht gelesen oder der Druckauftrag konnte nicht mehr gestoppt werden. Daher bitte ich Sie hiermit noch einmal, in allen Angelegenheiten, die unsere Kanzlei betreffen, nur noch Briefe zu schicken, die zur Lösung des Rechtsstreits beitragen und auf vorherige Korrespondenz eingehen.

Da wir zum Glück nicht das Ihnen angeschlossene Recyclingcenter für Papier sind, wäre dies eine Win-Win Situation für beide Seiten. Sie sparen zumindest Papier und Druckkosten, da es Bearbeitungszeit anscheinend ja nicht gibt, die Post spart sich Benzin und Laufwege und unsere Aktenschränke verstopfen nicht unnötig.

Sollte dies nicht möglich sein, da die Prozessschritte bereits im Computer eingegeben und automatisiert sind, werden wir prüfen müssen, ob eine Papieraufbewahrungsgebühr von uns ans Sie gerechtfertigt ist.

Ich verweise des Weiteren auf § 12 BORA.

In einem Gerichtsverfahren bekommen Sie von uns im Übrigen gerne noch einmal das Schreiben, welches wir Ihnen als aller Erstes bzgl. der Ansprüche Ihrer Mandanten gegenüber unseren Mandanten übersendet hatten. Die unnötigen Gerichtsgebühren für diese Möglichkeit müssen Sie aber Ihren Mandanten erklären.

Mit freundlichen Grüßen

Marian Härtel
Rechtsanwalt

Geschrieben von: Marian Härtel

Gültigkeit der “Fruit of the poisonous tree” Metapher in Deutschland bei Immaterialgüter erneut abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit des “Fruit of the poisonous tree”-Grundsatzes in Deutschland und vor allem auch bei der potentiellen Verletzung von Immaterialgütern bestätigt. Dumm gelaufen würde ich sagen, aber so fallen einige Klauseren weg, die Rechtsreferendare bisher im Examen genervt haben ;-)

Das Amtsgericht München ordnete die Durchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Markenrecht zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von weiteren Unterlagen an. Bei den Durchsuchungen fand die Polizei keine Beweismittel, die im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf standen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Markenrecht wurde daher eingestellt. Der zugrundeliegende Durchsuchungsbeschluss wurde durch die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. November 2005 – 2 BvR 728/05 u.a. – deswegen aufgehoben, weil der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen Tatverdacht gestanden habe.

Bei der Durchsuchung einer der Wohnungen des Beschwerdeführers, die dieser gemeinsam mit anderen Personen bewohnte, fanden die Ermittlungspersonen in einem dem Beschwerdeführer zugeordneten Zimmer Haschisch in nicht geringer Menge sowie zwei Feinwaagen. Der Beschwerdeführer wurde deswegen vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Beschwerdeführers hin vom Oberlandesgericht wegen lückenhafter Beweiswürdigung insoweit aufgehoben, als es um die Zuordnung des Haschischs zum Besitz des Beschwerdeführers ging. Die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel sah das Gericht aber als verwertbar an. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde ein, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Nach Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sprach dieses den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf des § 29a BtMG frei. Es bejahte ein Verwertungsverbot bzgl. der gewonnenen Beweismittel im Hinblick auf den mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht wiederum das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht verneinte ein Verwertungsverbot mit der Begründung, dass dieses nur aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen sei. Die Revision des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.

Die erneute Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verwertung der bei dieser Durchsuchung gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoß gegen das BtmG verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG. Zwar verletzte die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wie die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. November 2005 festgestellt hat. Es besteht aber kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Für die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, sind in erster Linie die Fachgerichte zuständig. Diese gehen in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß bei der Beweisgewinnung ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können – müssen indes icht in jedem Fall – danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen. Die Gerichte haben im vorliegenden Fall die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausreichend beachtet. Insbesondere wurde die Schwere der Grundrechtsverletzung bei der Durchsuchung in ihrer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung und der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren wegen des Verbrechenstatbestandes des § 29a Abs. 1 BtMG angemessen berücksichtigt.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG vor. Denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote vor.

Geschrieben von: Marian Härtel

Offenes W-LAN und schon hat man eine Haustür weniger

Als Anwälte, die mit dem Internet und dessen Rechtsproblemen jeden Tag Berührung haben, hat man in der aktuellen Zeit so einige Erfahrungen mit W-LANs gemacht. Und ja, ich tendiere inzwischen sogar dazu, einen gut gemeinten Rat loszuwerden, wenn ich beispielsweise an einem Restaurant Dinge wie “kostenloser Hotspot” lese. Die doch noch sehr wage Rechtsprechung rund um diesen Themenbereich macht einen solchen Betrieb zu einem Glücksspiel.

Dass es aber noch schlimmer kommen kann, musste jetzt ein 38 jähriger Mann aus Recklinghausen erkennen. Auf eine Amoklaufwarnung hin wurde sein Appartment von einem SEK-Team der dortigen Polizei gestürmt, die dabei nicht zimperlich vorging und auch gleich bei der Wohnungstür der Sperrmüllabfuhr einen Auftrag einbrachte. Dass die Amoklaufwarnung gar nicht von ihm stammte, sondern von einem Nachbarn, der das ungesicherte W-Lan des Mannes nutzte, dürfte diesen nur wenig trösten. Er darf sich jetzt jedenfalls mit mit der Polizei um die Ersattung der Kosten streiten, die nämlich die Meinung vertritt, dass der Mann den Einsatz, aufgrund des Betriebes eines offenen W-LANs. selber verschuldet habe.

Da ist man doch schon fast froh, wenn man NUR eine Abmahnung wegen Filesharings bekommt, oder?

Geschrieben von: Marian Härtel

Computerspieler gründen Verband

Am Samstag, dem 25. Juli 2009 wurde auf der Demonstration für Spielkultur „Wir sind Gamer!” die Gründung des Verbandes für Deutschlands Video- und Computerspieler (VDVC) bekannt gegeben. Diese wurde bereits einige Tage zuvor von engagierten Spielern durchgeführt. Der Verband vertritt die gesellschaftspolitischen Interessen der deutschen Spielergemeinde nach außen. Zudem sollen Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz von Spielern und Nicht-Spielern ergriffen werden. Der VDVC ruft alle Spieler auf, sich dem Verband anzuschließen. Die Mitgliedschaft ist kostenfrei.

Spätestens seit den tragischen Ereignissen von Erfurt und Winnenden sehen sich die über 23 Millionen Video- und Computerspieler in Deutschland immer wieder Diffamierungen, Kriminalisierungen und Verbotsdebatten ausgesetzt, die von Populismus, Unkenntnis und schweren Generationskonflikten zeugen. Hier stellt sich der VDVC als kompetenter Partner für Gesellschaft, Politik und Industrie dar, um aufzuklären und bestehende Konflikte im konstruktiven Dialog zu lösen.

„Spieler in Deutschland hatten bis dato keinerlei unabhängige Interessenvertretung. Diese Lücke schließt nun der VDVC“, sagt Patrik Schönfeldt, Gründungsmitglied und Initiator des Verbandes. „Die Vorbereitungen laufen schon seit einigen Monaten und wir haben bereits die Unterstützung wichtiger Partner zugesichert bekommen.“

„Der VDVC steht für einen effektiven Jugendschutz und für die Förderung der Medienkompetenz in der Bevölkerung“, sagt Aufsichtsratsmitglied und angehende Diplom-Pädagogin Melanie Hardt. Christian Möck, ebenfalls Mitglied des Aufsichtsrates, fügt hinzu: „In den vergangenen Monaten entwickelte sich vor allem in Baden-Württemberg eine regelrechte Hexenjagd gegen Spieler. Diesem Missstand werden wir konstruktiv entgegenwirken. Daher ist die Gründung in Karlsruhe ein erstes Zeichen. Karlsruhe gilt als Internethauptstadt und als Residenz des Rechts.“

Weitere Informationen zum Verband für Deutschlands Video- und Computerspieler sowie Mitgliedsanträge sind unter www.vdvc.de und info@vdvc.de erhältlich

Geschrieben von: Marian Härtel

Langsam wird Infoscore dreist

So langsam wird Infoscore echt dreist mit deren Schreiben. Heute erreicht uns folgendes:

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte

leider ist unser Schreiben vom XX.XX.2009 ohne Antwort geblieben.

Sollten wir bis zum XX.XX.2009 nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Ihr Mandat erloschen ist.

Ja spinne ich? Nur weil ich auf deren sinnlose Schreiben nicht mehere Male das Gleiche schreibe, wollen sie in Zukunft meinen Mandanten wieder direkt anschreiben, um ihm Angst zu machen? Haarige Methoden sind das, die man da in Baden-Baden an den Tag legt.

Edit: Wie ich gerade mitbekomme, geht es anderen Kollegen ähnlich! Schön aber, dass unsere Antwortschreiben sich ähneln, ich sollte mir aber den schönen Text des Kollegen Vetter aufheben ;)

wie Sie auf die Idee kommen, dass das Mandat erloschen ist, nur weil auf Ihre haltlosen Schreiben nicht mehr geantwortet wurde, erschließt sich uns nicht. Wir schlagen vor, Ihre Akte bzgl. unserer Darlegungen zu durchforsten.

Direktkontakte an unseren Mandanten werden mit entsprechenden Rechtsmitteln beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

Marian Härtel
Rechtsanwalt

Geschrieben von: Marian Härtel

Onlinespiele werden zum Massenmarkt

10,3 Millionen Bundesbürger über 14 Jahren haben schon einmal Online-Spiele gespielt. Das entspricht einem Anteil von 14 Prozent in dieser Altersgruppe. Besonders beliebt sind Online-Spiele, also digitale Spiele, die über das Internet gespielt werden, bei den 14- bis 29-Jährigen. In dieser Altersklasse spielt fast jeder Zweite (45 Prozent) über das Internet. Das teilte der Hightech-Verband BITKOM heute in Berlin anlässlich der Leipziger Spielemesse „Games Convention Online“ mit. Die Games Convention Online ist die weltweit erste Messe für Online- und Mobile Spiele. „Online-Spiele sind längst kein Nischenmarkt mehr, sondern aus der heutigen Video- und Computerspiel-Landschaft nicht mehr wegzudenken“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Besonders beliebt sind Denk- und Strategiespiele. Knapp die Hälfte der Online-Gamer (45 Prozent) spielt sie. Von jedem Vierten (24 Prozent) genutzt werden sogenannte Casual Games. Das sind Spiele mit leicht zu erlernenden Regeln für die kurze Ablenkung wie Sudokus, Kreuzworträtsel oder Wissensspiele. Rohleder: „Der Großteil der Online-Gamer hat mit Actionspielen nichts am Hut. Online-Spieler sind Denkspieler.“

Am meisten verwendet werden Spiele, die direkt im Internetbrowser gespielt werden können. Fast drei Viertel (73 Prozent) aller Online-Spieler nutzen sie überwiegend. Meist gebrauchtes Spielgerät ist derzeit der Computer. Künftig sollen jedoch andere Zugangsformen zum Internet an Bedeutung gewinnen, etwa über Spielkonsolen oder mobile Geräte. „Mit einem wachsenden Anteil der mobilen Internetnutzung werden Online-Spiele verstärkt auf Handhelds der neuen Generation und Smartphones gespielt werden“, so Rohleder.

„Die Studie widerlegt einige Vorurteile zu den Nutzern und der Nutzung von Online-Spielen und liefert fundierte Erkenntnisse für eine sachliche Diskussion“, sagte Silvana Kürschner, Strategy Director GC Global bei der Leipziger Messe. So gibt es Online-Spieler in allen Bildungsschichten. „Überdurchschnittlich groß ist der Anteil der Online-Spieler bei Menschen mit höherem Bildungsabschluss“, sagte Kürschner. Bei den Abiturienten und Hochschulabsolventen sind es 17 Prozent. Die Mehrheit der Online-Spieler greift regelmäßig auf die Games zu und verbringt mit dieser Art der digitalen Unterhaltung ähnlich viel Zeit wie mit klassischen Unterhaltungsmedien.

Weitere Ergebnisse der Studie werden im Konferenzprogramm der Games Convention Online vorgestellt und erörtert. Parallel zur Publikumsmesse findet in Leipzig am 31. Juli und 1. August die internationale Dialogkonferenz „Games Convention Online Conference“ statt.

Geschrieben von: Marian Härtel

Einen Monat Party? Das wird ein August

Der August wird für jemanden, der in der Gamingbranche arbeitet, richtig anstrengend.

Beginnend mit nächster Woche und der Games Convention Online, folgt zwei Wochen später die Game Developers Conference und die GamesCom in Köln. Zwischendrinn heißt es Messeauftritt vorbereiten, zahlreiche weitere Events besuchen und gleichzeitig das andere Tagesgeschäft am laufen halten.

Begleitet werden all diese Events natürlich mit Business-Meeting Parties am Abend…

Ich glaube, danach brauche ich Urlaub ;-)!!

Geschrieben von: Marian Härtel

Ebay: Wann darf ein Händleraccount gesperrt werden?

EBay säubert im Interesse des Kundenschutzes mit scharfen Maßnahmen den von ihm zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz. Betroffen sind vor allem diejenigen gewerblichen Verkäufer, die den seit Anfang 2007 geltenden verschärften Zuverlässigkeitsanforderungen nicht entsprechen. Bei Verstößen gegen seine Vorgaben kündigt eBay die Verträge fristlos und sperrt von einem auf den anderen Tag die Konten der Händler. Darüber hinaus werden selbst langjährig tätigen Händlern die eBay-Konten fristgerecht – mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Monatsende – gekündigt, wenn ihre Kunden sie mehrfach schlecht bewerten.

Das für die deutsche eBay-Niederlassung zuständige Landgericht Potsdam und zweitinstanzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht sind in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen – im Ergebnis fast immer erfolglos – von Händlern angerufen worden, die eine derartige fristlose oder fristgerechte Kündigung nicht hinnehmen wollten. In einem kürzlich erlassenen Urteil hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Wirksamkeit derartiger Kündigungen Stellung genommen.
In dem entschiedenen Fall wurde von einem Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem höchsten Gebot „sitzenblieb“, wurde der Verkauf „rückabgewickelt“, um die bei Durchführung der Transaktion anfallenden eBay-Gebühren zu sparen. eBay sperrte daraufhin alle Mitgliedskonten mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, seine Mitgliedskonten wieder frei geschaltet zu bekommen, ist vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg geblieben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom
17.6.2009 zurückgewiesen.

Nach der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung stellt die zu  Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertigt. Dass nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei, hielt der Senat für unerheblich. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat zudem deutlich gemacht, dass er auch die vorsorglich von eBay ausgesprochene fristgerechte Kündigung für rechtens erachte.  Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eBay die fristgerechte  Kündigung ermöglicht, ohne dass ein besonderer Grund dafür angegeben werden muss, sei wirksam. Mit der Kündigung nütze eBay auch nicht missbräuchlich eine marktbeherrschende Stellung aus. Denn eine derartige Stellung komme eBay als Anbieter von Internet-Verkaufsplätzen nicht (mehr) zu.

Geschrieben von: Marian Härtel

Older Posts »
Powered by WordPress